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29/06/2020

Urlaub in Corona-Zeiten

PantherMedia Mikael Damkier

Corona hat in den vergangenen Monaten viele Bereiche unseres Lebens verändert. Die Auswirkungen machen auch vor der kommenden Urlaubszeit nicht Halt. Damit Ihr Euren wohlverdienten Urlaub auch nach Eurer Rückkehr noch in guter Erinnerung behaltet, wollen wir Euch über folgende Risiken informieren: Insbesondere Reisen in Corona-Risikogebiete könnten nicht nur eine Gesundheitsgefahr für die eigene Familie und die Kollegen im Betrieb darstellen, sondern schnell sehr teuer werden.

Zwar wurden die Reisebeschränkungen in Deutschland und im EU-Ausland gelockert. Für viele Reiseziele außerhalb der EU (und einigen wenigen innerhalb der EU) bestehen aber weiterhin erhebliche Einschränkungen. Das Auswärtige Amt hat seine Reisewarnung für Nicht-EU-Länder bis zum 31.08.2020 verlängert. Kurz vor den Sommerferien hat das Land NRW seine Coronaeinreiseverordnung den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts angepasst. Die neue Reiseverordnung gilt zunächst bis zum 15.07.2020. Wie danach die Rechtslage sein wird, ist noch ungewiss.

Nach der aktuellen Verordnung müssen sich Urlauber, die aus einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuften Land nach Deutschland zurückkehren, sofort in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben (eine Übersicht findet ihr hier). Die Liste der Risikogebiete wird regelmäßig aktualisiert, sodass Urlauber kurz vor ihrer Rückreise nach Deutschland einen Blick auf die aktuelle Liste werfen sollten. Betroffene Rückkehrer müssen das Gesundheitsamt über ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet und über eventuelle Krankheitssymptome informieren.

Die Verordnung nennt jedoch zahlreiche Ausnahmen von diesen Pflichten, insbesondere für besondere Reisegründe oder bestimmte „systemrelevante“ Berufsgruppen. Zu den wichtigsten Reisegründen, die eine Ausnahme rechtfertigen, zählen etwa ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen oder die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.

Ein Beispiel: Besucht ein Beschäftigter im anstehenden Sommerurlaub seine Eltern, die in der Türkei leben, so darf er dies, ohne eine anschließende Quarantäne befürchten zu müssen.

Darüber hinaus besteht keine Quarantänepflicht, wenn dem Gesundheitsamt ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt wird, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Coronainfektion vorliegen. Dieses ärztliche Zeugnis darf nicht älter als 48 Stunden sein und muss wissenschaftlichen Standards entsprechen. Die Coronareiseverordnung NRW, mit allen Ausnahmen zur Quarantänepflicht gibt es hier

Die Quarantänepflicht ist für den Betroffenen nicht nur lästig, sondern kann auch schnell Geld kosten. Denn während der Quarantäne haben Beschäftigte keine Lohnansprüche gegen ihren Arbeitgeber (weiter Informationen hier).Ob Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen, ist höchst umstritten, nach unserer Auffassung aber wohl zu bejahen. Die Landesregierung NRW hat durch die Coronareiseverordnung NRW von der ihr eingeräumten Ermächtigung durch das Infektionsschutzgesetz Gebrauch gemacht und für bestimmte Personengruppen eine Quarantäne (im Gesetz „Absonderung“ genannt) angeordnet. Während der Absonderung erhalten Personen, bei denen der Verdacht einer Coronainfektion besteht und die durch die Quarantäne Entgelteinbußen erleiden, eine Entschädigung von der Behörde in Höhe des Verdienstausfalls. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Entschädigung für die Behörde an die Betroffenen auszuzahlen. Er kann sich das gezahlte Geld anschließend von der Behörde erstatten lassen.

Der Entschädigungsanspruch kann entfallen, wenn der/die Betroffene Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die in Deutschland empfohlen wurden, missachtet. Ob eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das bereiste Land eine solch „empfohlene Maßnahme“ ist und den Entschädigungsanspruch entfallen lässt, ist bislang nicht abschließend geklärt.

Wie im Zweifel ein Gericht die aufgeworfenen Fragen entscheiden wird, ist nicht klar. Betroffene riskieren aus Sicht des Arbeitgeberverbandes mit einem Urlaub in einem Risikogebiet, dass sie weder Geld vom Arbeitgeber noch vom Staat für die Zeit ihrer Quarantäne erhalten.

Sollte dieser Fall eintreten, nehmt bitte umgehend Kontakt mit unserer zuständigen Geschäftsstelle auf, um die weiteren Schritte zu beraten.

Leider gibt es noch mehr ungeklärte Fragen:

Sollte der/die Betroffene tatsächlich an Corona erkranken, ist ebenfalls noch nicht abschließend durch die Gerichte geklärt, ob der/die Betroffene einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Zwar sind wir der Auffassung, dass in einem solchen Fall der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen bleibt. Unseres Erachtens ändert hieran auch der bewusste Entschluss, trotz Reisewarnung in einem Risikogebiet Urlaub zu machen, nichts. Allerdings lassen sich auch Gründe gegen unsere Auffassung finden.

Schließlich besteht im Vorfeld der Reise kein generelles Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Reiseziel. Sollte nach der Rückkehr des/der Betroffenen eine Quarantäne notwendig sein, informiert das Gesundheitsamt den Arbeitgeber über diesen Umstand. Ist eine Quarantäne nach der Coronareiseverordnung NRW nicht notwendig, muss der/die Beschäftigte den Arbeitgeber ohne besonderen Anlass unseres Erachtens nicht von sich aus über den Aufenthalt in einem Risikogebiet informieren. Natürlich kann der/die Betroffene den Arbeitgeber freiwillig über den Aufenthalt in einem Risikogebiet informieren und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen, insbesondere um die Ansteckungsgefahr für Kolleginnen und Kollegen im Betrieb noch weiter zu minimieren.

Erst wenn der/die Beschäftigte gesichert mit einem positiv getesteten Coronainfizierten innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt hatte, erste Krankheitssymptome aufweist oder gar selbst positiv auf Corona getestet wurde, besteht eine Informationspflicht des/der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, insbesondere um die Erkrankung der Belegschaft zu verhindern und den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen seiner Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nachzukommen. Vorherige Fragen des Arbeitgebers zu der Urlaubsreise greifen allerdings zu weit in das Persönlichkeitsrecht des/der Betroffenen ein und sind deshalb unzulässig. Denn was bringt dem Arbeitgeber die Information, dass der/die Beschäftigte in einem Risikoland war? Damit weiß der Arbeitgeber lediglich, dass der/die Beschäftigte sich einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt hat. Ob sich dieses Risiko tatsächlich realisiert hat, ist noch völlig ungewiss.

Sollte der Arbeitgeber allgemeine Weisungen zum Verhalten der Beschäftigten bei Urlaubsreisen in Risikogebiete aufstellen, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten.

Bei Rückfragen oder Problemen wendet Euch gerne an uns.

Informationen der Stadt Köln zur Quarantäne

Informationen der Stadt Leverkusen zur Quarantäne

 

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